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Allgemeine Verkaufsbedingungen für Gebrauchtwagen

 

GELTENDE BESTIMMUNGEN

Die Verkaufsvereinbarung unterliegt dem Gesetz, abgemachten besonderen Bedingungen, einschließlich der Beschreibung des Fahrzeugs, wobei der Käufer erklärt, diese zur Kenntnis genommen haben und sie zu akzeptieren. Jedes Dokument und jede Form der Werbung, das/die vom Verkäufer stammt und sich auf das Fahrzeug bezieht, das Gegenstand der Bestellung ist, verpflichtet den Käufer.

FINANZIERUNG

Falls der Käufer eine Finanzierung in Anspruch nimmt, wird dies bei der Bestellung vermerkt. Wenn die Finanzierung nicht genehmigt wird, wird der Kauf als unbestehend betrachtet, und hat der Käufer Recht auf Rückerstattung des eventuell bezahlten Vorschusses unter folgenden Bedingungen:

  • Der Käufer muss den Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes innerhalb von 7 Tagen nach der Unterzeichnung der Bestellung über die Ablehnung der Finanzierung berichten.
  • Der Schriftliche Nachweis dieser Ablehnung wird innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung der Bestellung an den Verkäufer übermittelt.

LIEFERDATUM

Der Verkäufer muss das späteste Lieferdatum am Bestellschein anführen. Bei Nichtvorhandensein dieses Datums wird davon ausgegangen, dass der Verkauf mittels unverzüglicher Lieferung des Fahrzeugs auf einfachen Antrag des Käufers abgeschlossen wurde.
Wenn der Verkäufer das Fahrzeug nicht am Vereinbarten Datum liefert, oder wenn sich der Käufer weigert, das Fahrzeug an diesem Datum gegen vollständige Bezahlung entgegenzunehmen, wird die benachteiligte Partei die andere Partei eingeschrieben in Verzug setzen, mit der Aufforderung , ihre Verpflichtungen innerhalb von zehn Tagen der Versendung dieses Briefes zu erfüllen.
bei Unterlassung kann die benachteiligte Partei mittels eingeschriebenen Briefes entweder die Ausführung der Vereinbarung fordern, oder die Vereinbarung unverzüglich und von Rechts wegen als aufgelöst betrachten.
Im Fall einer Auflösung des Verkaufs hat die benachteiligte Partei Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in Höhe von 10% des vereinbarten Preises, exklusive MWST, mit einem Minimum von 250€.
Ab der Zustellung der Auflösung des Verkaufes kann der Verkäufer über das Fahrzeug zum Vorteil eines Dritten verfügen, und kann sich der Käufer an einen anderen Verkäufer wenden.

LIEFERORT

Die Lieferung des Fahrzeugs findet am Sitz des Verkäufers statt, außer, im Fall anderslautender schriftlichen Vereinbarung

GARANTIE

Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches im Hinblick auf die Gewährleistung für verborgene Mängel, oder, wenn der Käufer eine natürliche Person ist, die für Zwecke handelt, die nicht im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit oder seiner kommerziellen Aktivität stehen, die gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Verkäufe von Konsumgütern an Konsumenten, verleihen dem Käufer gesetzliche rechte. Die vorläufige Garantie beeinträchtigt diese Rechte nicht. Der durch den Bestellschein identifizierte Verkäufer ist lediglich für die Garantie verantwortlich.
Diese gilt nur – unvermindert der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 5.6 – wenn der Mangel auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union, einschließlich der Schweiz und dem Fürstentum Andorra, Lichtenstein oder Monaco aufgetreten ist, und wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt, an dem der Käufer den Beitritt des Verkäufers unter Anwendung der Garantie fordert, auf belgischem Hoheitsgebiet befindet.

Der Verkäufer garantiert, dass das Fahrzeug der Bestellung entspricht und gebrauchsbereit ist.

Die Sichtbaren Mängel, die dem zum Zeitpunkt der Lieferung bekannt sind oder bekannt hätten sein können, werden bei nichtvorhandensein eines Einspruchs seitens des Käufers als akzeptiert betrachte, lediglich durch die Tatsache der Lieferung.

Es wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass außer im Fall einer schriftlichen Abgabe bei der Bestellung, mittels der dem Käufer ein längerer garantiezeitraum eingeräumt wird, die Intervention des Verkäufers im Hinblick auf die Garantie auf einen Zeitraum von 12 Monaten ab der Lieferung beschränkt ist. Für jeden verborgenen Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach der Lieferung manifestiert, wird die Reparatur oder der Ersatz des Fahrzeugs durch folgende Garantie gedeckt: Der Käufer hat das recht vom Verkäufer die Reparatur des Fahrzeugs zu fordern, es sei denn, dass eine derartige Reparatur technisch gesehen unmöglich oder unverhältnismäßig im Vergleich zum Wert des Fahrzeugs und der Schwere des Mangels ist. In diesem Fall kann der Käufer eine entsprechende Preisreduktion fordern, oder die Auflösung der Vereinbarung, wenn er die Reparatur oder den Ersatz des Fahrzeugs nicht bekommen kann. Dies gilt ebenso, wenn der Verkäufer die Reparatur oder den Ersatz nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne ernsthafte Überbelastung für den Käufer durchgeführt hat. Jede Rückerstattung des Preises an den Käufer wird reduziert, um den Gebrauch des Fahrzeugs seit dessen Liefertermin zu berücksichtigen.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate ab der Lieferung manifestiert, vorbehaltlich eines Beweises des Gegenteiles durch den Verkäufer, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat. Nach dem Ablauf dieses ersten Zeitraums von sechs Monaten behält der Käufer seinen Anspruch auf dieselbe Garantie, wenn er nachweist, dass die verborgenen Mängel, die sich vor dem Ablauf der Garantie manifestiert haben, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden.
Der Käufer kann in keinem Fall die Auflösung der Vereinbarung fordern, wenn der Mangel, den er geltend macht, von geringer Bedeutung ist.

Jede Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist ohne einzigen ernsthaften Nachteil für den Käufer durchgeführt werden.

Die unter Garantie ausgeführten Arbeiten müssen in der Werkstätte des Verkäufers oder in einer von ihm angestellten Werkstätte ausgeführt werden. Unter Voraussetzung einer vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Verkäufers kann der Käufer die Reparatur in einer anderen Werkstätte ausführen lassen.

Die Garantie deckt nicht die Servicearbeiten, die Einstellungen, das Anspannen und andere Vorbereitungen, die für einen normalen Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind, noch die Bestandteile und Organe, die normalerweise bei Servicearbeiten vom Hersteller vorgeschrieben werden.
Die Garantie deckt nicht die normale Abnutzung des Fahrzeugs. Die Garantie kann nicht vom Käufer geltend gemacht werden, wenn der Mangel auf einen abnormalen Betrieb des Fahrzeugs zurückzuführen ist, oder auf Fahrlässigkeit oder auf einen Mangel an Wartung der einer schlechten Wartung durch den Käufer, oder wenn das Fahrzeug für Wettbewerbe oder Rallyes umgebaut oder dabei genutzt wurde – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Spezifikation am Bestellschein durch den Käufer, die vom Verkäufer akzeptiert wurde – oder wenn es als Taxidienst oder wenn es für die Zustellung von Post oder Eilsendungen verwendet wird. Der Beitritt des Verkäufers unter Garantie hängt von der Nutzung des Fahrzeugs als Gebrauchsanleitung des Herstellers.

Der Käufer, der sich auf die Garantie berufen möchte, muss den Verkäufer schriftlich innerhalb der kürzest möglichen Zeit ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer die Mängel feststellt oder sie hätte feststellen müssen, verständigen. Die vorliegende Garantie wird ausschließlich zum Vorteil des Käufers abgeschlossen und ist nicht übertragbar.

Der Käufer verpflichtet sich dazu, alles Nötige zu unternehmen, um den Schaden nicht zu verschlechtern, gegebenenfalls, indem er das Fahrzeug nicht verwendet. Bei einer Unterlassung wird diese Verschlechterung berücksichtigt, um den Grad des Beitritts durch den Verkäufer festzulegen.

Die Haftung des Verkäufers für Schäden, die durch einen Mangel am verkauften Fahrzeug verursacht wurden, unterliegt dem gemeinen Recht.

NICHT DURCH DIE GARANTIE GEDECKTE REPARATUREN

Die Reparaturen, die Zu Lasten des Käufers fallen, müssen Gegenstand einer detaillierten Leistungsbeschreibung sein, die dem Käufer übergeben wird. Wenn die Erstellung dieser Leistungsbeschreibung kostenpflichtig ist, wird dieser Betrag an den Käufer zurückbezahlt, wenn der letztere sein Fahrzeug beim Verkäufer reparieren lässt.
Die Leistungsbeschreibung enthält zumindest die folgende Information: das Datum, die Gültigkeitsdauer, den Kilometerstand des Fahrzeugs, die Beschreibung und Dauer der auszuführenden Arbeiten sowie die mit dem Stundenlohn verbundenen Kosten und die Ersatzteilkosten. Die Rechnung enthält die gleiche Information wie die Leistungsbeschreibung, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer.
Für diese Reparaturen gilt ein Garantiezeitraum, der mindestens der Dauer der noch geltenden Fahrzeug Garantie entspricht. Diese Garantie bezieht sich sowohl auf die ausgeführte Arbeit, als auch auf die ausgetauschten Ersatzteile, außer, wenn diese vom Kunden geliefert wurden.

EIGENTUMS- UND RISIKOÜBERTRAGUNG

Die Eigentumsübertragung findet zum Zeitpunkt der integralen Bezahlung des Preises statt. Die Risiken im Hinblick auf das Fahrzeug fallen zu Lasten des Käufers, sobald der letztere das Fahrzeug übernimmt.

ZAHLUNG

Unter Vorbehalt der Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über Konsumentenkredite darf der Verkäufer keinen Vorschuss fordern, der höher als 15% des Verkaufspreises des Fahrzeugs ist, außer bei Einverständnis des Käufers, das auf dem Bestellschein schriftlich festgehalten wird. Der Gesamtpreis oder Saldo wird bar bei Lieferung bezahlt, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Bestimmung. Falls nicht, werden für am Fälligkeitsdatum unbezahlten Betrag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung die hinzukommenden gesetzlichen Zinsen fällig. Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises im Eigentum des Verkäufers. Wenn die Zahlung nicht innerhalb von Zehn Tagen ab der Versendung eines eingeschriebenen Briefes an den Käufer den Verkauf auflösen. In diesem Fall schuldet der Käufer, neben den obengenannten Zinsen einen Schadensersatz an den Verkäufer in Höhe des erlittenen Schadens, der Mindestens 10% des vereinbarten Kaufpreises exklusive MwSt. beträgt, mit einem Minimum von 250€.

ÜBERNAHME EINES FAHRZEUGS

Wenn am Bestellschein die Übernahme eines Fahrzeugs, das dem Käufer gehört, festgehalten ist, hängt die Übernahme von der Lieferung des Fahrzeugs ab, das Gegenstand des vorliegenden Verkaufs ist, sowie vom Nachweis, dass der Käufer der Eigentümer des zu übernehmenden Fahrzeugs ist, und dass er frei darüber verfügen kann. Gleichzeitig muss der Käufer nachweisen, dass alle Verpflichtungen im Hinblick auf eine eventuelle Finanzierung ausgeführt wurden, und dass das Fahrzeug nicht Gegenstand einer beliebigen Art der Pfändung ist. Der Wert des zu übernehmenden Fahrzeugs, vereinbart bei der Bestellung des Fahrzeugs, das Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung darstellt, ist definitiv, sofern der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Käufer, mit der Beschreibung übereinstimmt, die am Bestellschein oder auf einem Dokument, das einen integralen Bestandteil eines Bestellscheins bildet, angeführt ist.

STREITIGKEITEN

Im Fall von Streitigkeiten verpflichten sich der Verkäufer sowie der Käufer dazu, alles Mögliche zu unternehmen, um zu einer gütlichen Regelung zu kommen.
In Ermangelung einer gütlichen Regelung kann die Streitigkeit auf Antrag einer der Parteien an die Versöhnungskommission vorgelegt werden, die paritätisch aus Vertretern der betroffenen Organisationen zusammengesetzt ist. Nötigenfalls wird ein sachverständige angestellt, und die Gutachterkosten werden – außer im Fall anderslautender Vereinbarung – gleichmäßig unter den Parteien verteilt. Das Urteil des Sachverständigen verpflichtet beide Parteien definitiv im Hinblick auf den technischen Teil.

GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

Der Vorliegende Verkaufsvertrag und die Garantievereinbarung unterliegen dem belgischen Recht, und ausschließlich die belgischen Gerichte sind zuständig, um über die Streitigkeiten in Hinblick auf die Interpretation und Ausführung dieser Vereinbarung befinden. Das im Vertrag beschriebene Fahrzeug wurde einer gründlichen Prüfung im Hinblick auf 96 Punkte unterzogen, die in der Fahrzeugbeschreibung aufgenommen wurden. Dieses Dokument stellt einen integralen Bestandteil der Verkaufs Vereinbarung dar. Der Verkäufer verpflichtet sich dazu, das Fahrzeug in einem Zustand zu liefern, der mit dieser Beschreibung übereinstimmt.

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