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Toyota Herstellergarantie

Die nachstehenden Garantie Bestimmungen gelten für Toyota Neufahrzeuge, die nach dem 1. August 1991 geliefert wurden.

GARANTIEDAUER

Die Garantie umfasst die von einer anerkannten Toyota-Garage durchzuführende kostenlose Reparatur oder Ersatzleistung aller durch Toyota an dem Fahrzeug montierten teile, die unter normalen Gebrauchsbedingungen einen Material- oder Fabrikationsfehler aufweisen, mit Ausnahme der in „Garantieausschluss“ genannten Elemente. Die unter Garantie ersetzen Teile werden Eigentum des Herstellers.

GARANTIEGEGENSTAND

Die Garantie umfasst die von Breuer Cars durchzuführende kostenlose Reparatur oder Ersatzleistung aller durch Breuer Cars an dem Fahrzeug montierten Teile, die unter normalen Gebrauchsbedingungen einen Material- oder Fabrikationsfehler aufweisen mit Ausnahme der in Abschnitt 1 „Garantieausschluss“ genannten Elemente. Die unter Garantie ersetzen Teile werden Eigentum des Herstellers.

GARANTIE GEGEN OBERFLÄCHENROST UND LACKSCHÄDEN

Alle lackierten Karosserieteile, die unter normalen Gebrauchsbedingungen durch einen Material- oder Fabrikationsfehler Oberflächenrost oder Lackschäden aufweisen, sind für die Dauer von, 36 Monaten ohne Kilometerbegrenzung durch diese Garantie gedeckt. Die Lackierten Teile der Pickup-Ladeflächen sind nur für die Dauer von 12 Monaten durch die Garantie gegen Oberflächenrost oder Lackschäden gedeckt.

GARANTIE GEGEN DURCHROSTUNG

Unter Durchrostung versteht man Korrosionsperformationen , die an der Innenseite des Blechs entstehen und durch die gesamte Blechdicke bis zur Außenseite verlaufen.
Karosserieteile, die unter normalen Gebrauchsbedingungen durch einen material- oder Fabrikationsfehler durchrosten, sind für die Dauer von 6 Jahren, ohne Kilometerbegrenzung durch diese Garantie gedeckt. Blechteile der Pickup-Ladeflächen sind nur für die Dauer von 3 Jahren ohne Kilometerbegrenzung gedeckt. Eine zusätzliche Rostschutzbehandlung Ihres neuen Toyota-Fahrzeugs ist überflüssig und für die 6-Jahre-Garantie gegen Durchrostung nicht erforderlich.

GARANTIE AUF DIE BATTERIE

Die Originalbatterie wird während der ersten 24 Monate ohne Kilometerbegrenzung kostenlos ersetzt, wenn sich herausstellt, dass sie durch einen Material- oder Fabrikationsfehler unbrauchbar geworden ist. Falls dieser Defekt erst nach verlauf von 24 Monaten auftritt, sind 50% der Kosten des Batterieersatzes durch die Garantie gedeckt, wobei der Restbetrag zu Lasten des Kunden geht. Die Garantie auf die Batterie entfällt nach Ablauf des 36. Monats.

GARANTIE AUF REIFEN

Die Reifen sind durch eine vom Reifenhersteller geleistete Sondergarantie gedeckt. Der Hersteller legt die Garantiebestimmungen fest und wendet die Garantie entsprechend diesen Bestimmungen an. Bei der Kostenbeteiligung im Rahmen dieser Garantie wird dem Verschleiß je nach Kilometerstand und gebrauch Rechnung getragen.

KOSTENLOSIGKEIT

Die unter Garantie von Breuer Cars ausgeführten oder in Auftrag gegebenen Reparaturen werden ohne Kosten für den Kunden ausgeführt, mit Ausnahme der kundenseitigen Beteiligung an den Kosten zum Ersatz der Batterie nach 24 Monaten sowie an den Kosten des normalen Reifenverschleißes.

GARANTIEAUSSCHLUSS

  • Umstände, die nicht in der Macht des Herstellers liegen und für die er infolgedessen keine Haftung übernehmen kann, im Besonderen:
    Reparaturen, die durch unsachgemäßen Gebrauch (u.a. motorsportlich Überlastung usw.), Nachlässigkeit, Beschädigungen, Wandalismus, Diebstahl, Abschaltung (von Systemen oder Schaltkreisen), falsche Einstellung oder Reparatur oder durch Unfälle erforderlich werden; Montage zusätzlicher Ausrüstungen oder Teile sowie Anwendung von Teilen oder Produkten, die den Anweisungen des Herstellers nicht entsprechen;
  • Äußere Beeinträchtigungen oder Oberflächenrost infolge von Steinschlag oder Kratzern am Lack;
  • Schäden oder Korrosion en der Oberfläche durch äußere Einwirkung (Umwelteinflüsse), wie saurer Regen, chemischer Niederschlag, organischer Niederschlag wie Baumsäfte und Vogelkot, Salz, Hagel, Sturm, Blitzeinschlagüberschwemmung und sonstige unkontrollierbare Phänomene.
  • Änderung des Kilometerstandes
    Reparaturen, die an einem Fahrzeug ausgeführt werden müssen, dessen (versehentlich oder aus Nachlässigkeit nicht rechtzeitig wiederhergestellter) Kilometerzähler geändert wurde, so dass die tatsächlich zurückgelegte Kilometerzahl nicht mehr zu ermitteln ist.
  • Kosten und Schäden, die auf den betriebsausfall des Fahrzeugs zurückzuführen sind, mit Ausnahme der Reparatur oder der Ersatzes von teilen mit nachweislichem Material- oder Fabrikationsfehler; im Besonderen (ohne dass die folgende Aufzählung erschöpfend wäre) die Rückführung des Fahrzeugs und der Fahrgäste zu ihrem Wohnsitz, Hotelkosten, Kosten eines Ersatzfahrzeugs, telefon- und Telexkosten, Versandkosten für Ersatzteile, Verluste jeglicher Art, eventuelle Einkommenseinbußen, usw.

HAFTUNG DES FAHRZEUGEIGENTÜMERS

  • Wartung
    Der Eigentümer des Fahrzeugs haftet für den sachgemäßen Gebrauch und den Unterhalt seines Toyota-Fahrzeugs entsprechend den Empfehlungen und Anweisungen der Gebrauchsanleitung. Unter anderem muss er dafür Sorge tragen, dass die vorgeschriebenen Wartungen rechtzeitig bei Breuer Cars in Auftrag gegeben und durchgeführt werden. Dabei muss er dem eventuellen Gebrauch des Fahrzeugs in stark belastenden Situationen Rechnungen tragen, was eine häufigere Wartung erfordern kann.
  • Beanspruchung der Garantie
    Falls der Eigentümer die Garantie in Anspruch nehmen möchte, muss er sein Fahrzeug unverzüglich nach Auftreten des Mangels bei Breuer Cars in Auftrag gegeben.
  • Dokumente, die die Durchführung der vorgeschriebenen Wartungen durch Breuer Cars belegen
    Der Eigentümer haftet für die Aufbewahrung der Dokumente, die die Einhaltung der Wartungsvorschriften belegen, wie Rechnungen oder vom Vertragspartner abgestempelte Einträge im Wartungsheft.
    Zur Beanspruchung der Garantie müssen diese belege gegebenenfalls vorgelegt werden.
  • An wen müssen Sie sich für eine unter Garantie auszuführende Reparatur wenden?
    Breuer Cars führt alle erforderlichen Reparaturen aus oder gibt diese in Auftrag. Reparaturen oder Änderungen, die der Kunde selbst (z.B. in einer anderen Werkstatt) in Auftrag gegeben hat, werden nicht erstattet.

Anwendung der Garantie
Zur Anwendung der Garantie kommt es nur bei Reparaturen, die innerhalb der Garantielaufzeit vorgenommen werden. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die während der Garantielaufzeit festgestellten Mängel vor Ablauf der Garantie behoben werden. Mit verspäteter Einreichung des Fahrzeugs zur Durchführung der erforderlichen Reparaturen ist die Garantie verwirkt.